Gerichtsbeschluss: Innovative Marshmallows unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, da sie keine Süßigkeiten sind

Ein Lebensmittelunternehmen, Innovative Bites Ltd, legte erfolgreich gegen die Forderung der britischen Steuerbehörde (HMRC) um 472.928 £ Umsatzsteuer für ihre Marshmallows, genannt "Mega Marshmallows", Berufung ein. Die Richter entschieden, dass diese Marshmallows nicht als Süßwaren angesehen werden und daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, da sie speziell zum Braten verkauft und gekauft wurden.
Die Beschwerde von HMRC wurde zurückgewiesen. Der Text behandelt einen Steuerstreit über den Mehrwertsteuersatz für Mega Marshmallows. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus der VR China in die Union im Rahmen der normalen Einfuhrpreise der Union in die Union nicht in die Union eingeführt wurden. Die Firma Innovative Bites, die Mega Marshmallows herstellt, plädierte jedoch für einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz und verglich sie mit Schokolade und kleinen Marshmallows, die nicht besteuert werden, weil sie als Zutaten für das Kochen gelten. Die Richter stimmten mit der Entscheidung des niedrigeren Gerichtshofs überein und erklärten, da Mega Marshmallows normalerweise vor dem Verzehr nicht geröstet werden, würden sie mit den Fingern gegessen und für kleine Kinder aufgeschnitten werden. Daher fallen sie in die Kategorie "verzuckerte Lebensmittel, die normalerweise mit den Fingern gegessen werden" und unterliegen dem Standardsatz von 20% Mehrwertsteuer. Der Text behandelt ein Gerichtsurteil über ein geröstetes Lebensmittelprodukt. Die Richter entschieden, dass die Art und Weise, wie das Produkt gegessen wird, ob es vom Stock oder mit den Fingern ist, kein wesentlicher Faktor für die Definition des Produkts ist. Daher sollte der Schwerpunkt auf dem Produkt selbst liegen und nicht darauf, wie es konsumiert wird.
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